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Eilanträge gegen infektionsschutzrechtliche Sperrstundenanordnungen in den Landkreisen Reutlingen und Tübingen erfolglos

Datum: 29.10.2020

Kurzbeschreibung: 

(Beschlüsse vom 27.10.2020 - 14 K 3754/20 - und vom 28.10.2020 - 8 K 3743/20 -) Die 14. und die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts haben die Anträge von Gastronomen auf Suspendierung des Sofortvollzugs der von den Landratsämtern Reutlingen und Tübingen erlassenen Allgemeinverfügungen zur Festsetzung einer nächtlichen Sperrzeit für Gaststätten abgelehnt.

Der von der 14. Kammer entschiedene Fall betraf die auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes gestützte Allgemeinverfügung des Landratsamts Reutlingen vom 24.10.2020, nach der abweichend von der allgemeinen gaststättenrechtlichen Regelung für Schank- und Speisewirtschaften eine Sperrzeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages gilt.

Die Kammer hat ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG lägen vor. Die Sperrzeitverlängerung sei auch grundsätzlich geeignet, zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus beizutragen. Der Einwand des Antragstellers, die Schließung von Gaststätten bewirke eine Verlagerung von Zusammenkünften in den privaten Bereich, verfange nicht, weil auch die hierfür geltenden Regelungen nach der aktuellen Corona-Verordnung der Landesregierung Verschärfungen erfahren hätten. Auch die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Sperrstundenverlängerung unterliege voraussichtlich keinen Bedenken.

Offen sei indes, ob die Anordnung an einem Ermessensfehler in Gestalt des Ermessensausfalls leide, weil das Landratsamt sich an den Erlass des Sozialministeriums vom 23.10.2020 gebunden gesehen habe, der bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50 Fällen je 100.000 Einwohner die Verhängung einer Sperrstunde vorgibt. Einiges spreche indes dafür, dass der Erlass mit dem zugrundeliegenden „Stufenmodell“ die nach § 28 IfSG erforderliche Ermessensausübung nach Art einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift vorwegnehme. Bei mithin offenen Erfolgsaussichten des gegen die Allgemeinverfügung eingelegten Widerspruchs sei eine Interessenabwägung in Form einer Folgenabwägung vorzunehmen. Diese gehe angesichts der potenziell gravierenden Folgen für Leben und körperliche Unversehrtheit eines großen Teils der Bevölkerung zu Ungunsten des Antragstellers aus.

Der von der 8. Kammer entschiedene Fall betraf die Allgemeinverfügung des Landratsamts Tübingen vom 23.10.2020, die ebenfalls auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Gastronomiebetriebe eine Sperrstunde von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags anordnet, während der zudem Ausschank, Abgabe und Verkauf von alkoholischen Getränken verboten sind.

Die Kammer hat ausgeführt, die Anträge der Tübinger Gastronomen seien mangels Antragsbefugnis unzulässig, da nicht dargelegt sei, in welcher rechtlichen Beziehung sie zu den in der Antragsschrift angeführten Gaststätten stünden. Eines der dort genannten Restaurants schließe ausweislich im Internet verfügbarer Informationen zudem bereits um 22 Uhr, sodass auch insofern keine Betroffenheit durch die Sperrstundenregelung ersichtlich sei. Den Anträgen könne auch in der Sache kein Erfolg beschieden sein. Die Sperrstundenanordnung sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG gedeckt und voraussichtlich auch unter ermessensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Insbesondere erweise sie sich voraussichtlich als verhältnismäßig. Zwar scheine die Gastronomie im Vergleich zu anderen Infektionsumfeldern (private Haushalte, Alten- und Pflegeheime, Arbeitsplatz) für das Ausbreitungsgeschehen eine eher untergeordnete Rolle einzunehmen. Allerdings sei der Anteil der Infektionen, die überhaupt noch einem bestimmten Umfeld zugeordnet werden könnten, gering. Daher sei nach der Einschätzung des Robert Koch-Instituts eine Intensivierung der gesamtgesellschaftlichen Anstrengungen („Gesamtpaket“) erforderlich. Zu berücksichtigen sei auch, dass die hier in Rede stehenden Gaststättenbesuche zu später Stunde typischerweise vermehrt auf Geselligkeit ausgerichtet seien. Der Erforderlichkeit könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Gastronomiebetriebe von der Corona-VO verlangte Hygienekonzepte umgesetzt hätten. Solche Maßnahmen seien jedenfalls nicht in gleicher Weise wie eine Sperrstunde mit Alkoholausschankverbot geeignet, die Ansteckungswahrscheinlichkeit zu verringern. Die Sperrstundenregelung sei auch im engeren Sinne verhältnismäßig, weil sie nur für gut zwei Wochen gelte und bei einem weiteren Ansteigen der Infektionszahlen ein unkontrollierbares Ausbreitungsgeschehen mit gravierenden Auswirkungen zu besorgen sei.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen, über die der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zu befinden hat. (th)

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