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Eilantrag des Tübinger Regierungspräsidenten gegen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand abgelehnt
Datum: 14.07.2016
Kurzbeschreibung:
(Beschluss vom 14. Juli 2016 - 8 K 2358/16) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat heute den Antrag des Regierungspräsidenten des Regierungsbezirks Tübingen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand durch den Ministerpräsidenten abgelehnt.
Die Versetzung des Regierungspräsidenten in den einstweiligen Ruhestand war auf Grund des von diesem eingelegten Widerspruchs, der aufschiebende Wirkung hat, bisher nicht vollzogen worden. Bei seiner Entscheidung hatte das Gericht zu berücksichtigen, dass dem Land bei der Versetzung politischer Beamter in den einstweiligen Ruhestand ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dessen Grenzen nur dann überschritten sind, wenn die Versetzung gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Willkür verstößt. Ferner war zu prüfen, ob die gesetzliche Festlegung, nach der Regierungspräsidenten als politische Beamte einzustufen sind, mit Verfassungsrecht in Einklang steht. Gemessen an diesen Vorgaben kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Antrag keinen Erfolg haben konnte. (Bi.)