Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Auflage voraussichtlich von § 11 Abs. 2 Satz 2 der Corona-Verordnung in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes gedeckt sei. Von den Veranstaltungen, deren Teilnehmer sich singend über den Marktplatz und die angrenzenden Straßen bewegen sollen, gehe eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus. Die gegenwärtige Phase der Corona-Pandemie sei kritisch. Die Neuinfektionszahlen bewegten sich (auch) im Zollernalbkreis auf einem hohen Niveau, was sich nunmehr auch auf den Intensivstationen bemerkbar mache. Nach Auskunft des Gesundheitsamts seien aktuell nur noch 5 von 26 Intensivbetten frei. Die Auflage erweise sich voraussichtlich auch im Lichte des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (Versammlungsfreiheit) als verhältnismäßig. Ort, Teilnehmerzahl und Modalitäten der Veranstaltungen blieben unberührt. Auch der Demonstrationserfolg sei nicht gefährdet, wenn die Teilnehmer Mund-Nasen-Bedeckungen trügen. Bei Annahme offener Erfolgsaussichten des in der Hauptsache noch nicht erhobenen Rechtsbehelfs könne dem Eilantrag nach allgemeiner Folgen- und Interessenabwägung kein Erfolg beschieden sein, weil die Durchführung der Veranstaltungen ohne Masken Leib und Leben einer nicht überschaubaren Anzahl von Menschen konkret und in vermeidbarer Weise gefährdeten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen, über die der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zu befinden hat. (Th)