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Erfolgloser Eilantrag der Stadt Schömberg gegen einen Abfallgebührenbescheid des Landratsamts Zollernalbkreis (Aktenzeichen 9 K 3052/24)

Datum: 23.10.2024

Kurzbeschreibung: 

Erfolgloser Eilantrag der Stadt Schömberg gegen einen Abfallgebührenbescheid des Landratsamts Zollernalbkreis (Aktenzeichen 9 K 3052/24)

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 (Az. 9 K 3052/24) hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen einen Eilantrag der Stadt Schömberg gegen einen Abfallgebührenbescheid des Landratsamts Zollernalbkreis abgelehnt. Damit muss die Stadt die festgesetzten Abfallgebühren zunächst einmal bezahlen. Über die parallel erhobene Klage wird die Kammer zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. 

Hintergrund des Verfahrens sind Bauarbeiten der Stadt an einem Kreisverkehr zur Anbindung des Baugebiets „Grund“ und des Pflegeparks an die Kreisstraße K 7170. Der Zollernalbkreis ist Eigentümer des Baugrundstücks und zugleich Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraße, die auch durch das Stadtgebiet verläuft. Vertraglich vereinbarte die Stadt mit dem Kreis, dass ihr die Bauplanung und die Bauherrschaft für die Arbeiten am Kreisverkehr obliegt. Im Zuge der im Mai 2023 begonnenen Tiefbauarbeiten wurde belastetes Bodenmaterial ausgehoben, welches wohl aus einer tieferliegenden, alten Fahrbahn stammt. Im Vorfeld war der Boden nicht in dieser Tiefe beprobt worden. Den Aushub brachte die Stadt zur Abfalldeponie in Hechingen, die vom Zollernalbkreis betrieben wird. Hierfür setzte das Landratsamt eine Gebühr in Höhe von rund 135.000 Euro fest. 

Hiergegen hat die Stadt Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und zugleich einen Eilantrag, gerichtet auf die vorläufige Aussetzung ihrer Zahlungspflicht, gestellt. Die Stadt sieht den Landkreis als Eigentümer der K 7170 in der Verantwortung. Bei dem ausgehobenem Bodenmaterial handele es sich um Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG). In den damaligen Bau der alten Kreisstraße sei die Stadt weder involviert noch hinsichtlich des kontaminierten Bodens informiert gewesen. Es sei anzunehmen, dass beim Bau der Kreisstraße der Abfall angefallen sei, der Kreis damals aber auf eine Entsorgung verzichtet habe. 

Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nicht gefolgt. Mit Blick auf den Prüfungsumfang vermochte die Kammer keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids zu erkennen. 

Rechtsgrundlage für die Abfallgebühren ist das baden-württembergische Kommunalabgabengesetz und die Abfallwirtschaftssatzung des Zollernalbkreis. Danach erhebt der Landkreis für die Benutzung seiner Abfalldeponien Gebühren. Schuldner dieser Gebühren ist grundsätzlich derjenige, bei dem die Abfälle angefallen sind. Ausgelöst wird die Gebührenpflicht mit der Anlieferung der Abfälle. 

Vorliegend handelt es sich aus Sicht der Kammer bei dem kontaminierten Bodenaushub um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), weil infolge des Aushebens, d.h. der Trennung des belasteten Materials vom Boden, der Anwendungsbereich des BBodSchG verlassen wird. Diese Trennung hat die Stadt veranlasst. Denn sie war entsprechend des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrags - unabhängig von der Straßenbaulast des Landkreises - als Bauherrin für die Planung und Umsetzung der Maßnahme federführend verantwortlich. Sie ist deshalb auch als Abfallerzeugerin. Sie hat die letzte Ursache für die Umwandlung des kontaminierten Bodens zu Abfall gesetzt. Für eine Verantwortlichkeit des Landkreises fehlt es - jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren - an hinreichend konkreten Anhaltspunkten. Etwas Anderes könnte etwa dann gelten, wenn der spätere Aushub bereits vor seiner Einbringung als Bauschutt in unzulässiger Weise abgelagert worden wäre, oder wenn der alte oder derzeitige Straßenkörper unter Verstoß gegen den Stand der Technik bzw. in gefahrgeneigter Weise angelegt worden wäre. Auch mit Blick darauf, dass die Bodenkontaminierung nach dem zwischen den Beteiligten streitigen Sachstand entweder durch Stoffeintrag infolge der Straßenbenutzung oder den alten Straßenkörper selbst hervorgerufen worden sein muss, fehlen aber konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verhaltensverantwortlichkeit des Landkreises.

Im hiesigen Gebührenrechtsstreit brauchte die Kammer nicht entscheiden, ob die Stadt eine bodenschutzrechtliche Sanierungspflicht des Kreises erfüllt haben und ihr deshalb gegen ihn Regressansprüche zustehen könnten. Denn eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist im Abgabenrecht nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. So liegt es hier aber derzeit nicht. 

Die Eilentscheidung ist rechtskräftig. Über die Klage (9 K 3051/24) wird das Verwaltungsgericht zu gegebener Zeit entscheiden (Le).