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EuGH bestätigt Zweifel des Verwaltungsgerichts Sigmaringen an Gewährungspraxis der Ausgleichszulage für benachteiligte landwirtschaftliche Flächen (4 K 1887/21 & 4 K 3630/24)

Datum: 23.10.2024

Kurzbeschreibung: 

EuGH bestätigt Zweifel des Verwaltungsgerichts Sigmaringen an Gewährungspraxis der Ausgleichszulage für benachteiligte landwirtschaftliche Flächen (4 K 1887/21 & 4 K 3630/24)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Zweifel der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen an der Gewährungspraxis einer Subvention (Ausgleichszulage) für benachteiligte landwirtschaftliche Flächen bestätigt.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bewirtschaftet einen Milchviehbetrieb, der zum Teil im Land Baden-Württemberg und zum Teil im Freistaat Bayern liegt. Ihr Betriebssitz befindet sich in Baden-Württemberg. Sie bewirtschaftet in Baden-Württemberg etwa 100 bis 111 Hektar und in Bayern rund 27 Hektar landwirtschaftliche Flächen, die alle in einem Berggebiet liegen und die mit einer Ausgleichszulage gefördert werden können.

Auf ihren Antrag bewilligte das zuständige Landratsamt in Baden-Württemberg eine Ausgleichszulage für die in Baden-Württemberg gelegenen landwirtschaftlichen Flächen, nicht jedoch – wie noch zuvor – für die in Bayern gelegenen Flächen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen (4 K 1887/21), mit der sie die Gewährung einer Ausgleichszulage für die in Bayern gelegenen landwirtschaftlichen Flächen begehrt. 

Mit Beschluss vom 28.03.2023 setzte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Unionsrechts, insbesondere von Art. 31 und 32 der VO (EU) Nr. 1305/2013 vor.

Hintergrund der Vorlagefragen ist der Umstand, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszulage sowohl in Baden-Württemberg als auch in Bayern durch Verwaltungsvorschriften geregelt sind, nach denen die Gewährung davon abhängt, dass sich der Betriebssitz des betreffenden Landwirts und die beihilfefähige Fläche in dem Bundesland befinden, in dem die Ausgleichszulage beantragt worden ist. Da die Ausgleichszulage nur in dem Bundesland beantragt werden kann, in dem sich der Betriebssitz des betreffenden Landwirts befindet, ist es nicht möglich, in mehreren Bundesländern einen Antrag zu stellen. Im vorliegenden Fall kann die Klägerin daher für ihre in Bayern gelegenen Flächen weder in Baden-Württemberg noch in Bayern nach der derzeitigen behördlichen Gewährungspraxis Ausgleichszulagen beantragen.

Mit Urteil vom 17.10.2024 (Rs. C-239/23) hat der Gerichtshof die Fragen dahingehend beantwortet, dass die in Rede stehenden europarechtlichen Regelungen es zulassen, dass die Gewährung einer Ausgleichszulage an Landwirte deshalb ausgeschlossen wird, weil die mit der Ausgleichszulage zu fördernden Gebiete außerhalb des Hoheitsgebiets der Region des Mitgliedstaats (hier: Bundesland) liegen, es aber nicht möglich ist, für die Gewährung der Ausgleichszulage auf das Kriterium des Ortes, an dem sich der Betriebssitz des Landwirts befindet, der das betreffende Gebiet bewirtschaftet, abzustellen. Des Weiteren – so der Gerichtshof weiter – handelt es sich um einen unmittelbaren unionsrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage, wenn ein Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums die Gewährung solcher Zulagen für diese Art von Gebieten vorsieht, der gegenüber dem Mitgliedstaat oder der Region des betreffenden Mitgliedstaats geltend gemacht werden kann, wenn sich dieser Mitgliedstaat oder diese Region unabhängig von diesem Mitgliedstaat dazu entschlossen hat, für förderfähige Gebiete, die in seinem bzw. ihrem Hoheitsgebiet liegen, Ausgleichszulagen zu gewähren.

Mit diesem Urteil hat der Gerichtshof der Europäischen Union damit die Zweifel der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen bestätigt. Die Antworten des Gerichtshofs wird die Kammer in der nunmehr zu treffenden Entscheidung (4 K 3630/24) umzusetzen haben. (Was)