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Herausgabe des E-Mail-Verkehrs einer ehemaligen Ministerin an den Untersuchungsausschuss „Polizeieinsatz Schlossgarten II“ rechtmäßig
Datum: 02.06.2015
Kurzbeschreibung: Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 20.05.2015 - 5 K 5439/14 - die Klage einer ehemaligen Ministerin auf Löschung der beim Ministerium noch vorhandenen Daten ihrer Exchange-Postfächer und hilfsweise auf Unterlassung der Herausgabe dieser Daten an den Untersuchungsausschuss „Polizeieinsatz Schlossgarten II“ des Landtags abgewiesen.
(5 K 5439/14) Nach der nun vorliegenden Urteilbegründung haben die Kontrollrechte des parlamentarischen Untersuchungsausschusses Vorrang gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Löschungsanspruch nach dem Landesdatenschutzgesetz. Zwar sei der Zweck der Datensicherung, die auch den E-Mail-Verkehr umfasst habe, weggefallen. Grundsätzlich bestehe daher ein Löschungsanspruch. Denn die Datensicherung sei allein wegen der nach dem Regierungswechsel im Frühjahr 2011 zu erwartenden IT-Veränderungen infolge der Verschiebung einzelner Ressortbereiche des bisherigen Ministeriums erfolgt. Der Löschungsanspruch werde jedoch vom umfassenden Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses überlagert. Dem parlamentarischen Informationsinteresse komme besonderes Gewicht zu, soweit es um die Aufklärung behaupteter Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände im Verantwortungsbereich der Regierung gehe. Die dem Untersuchungsausschuss zugedachte Ermittlungs- und Aufklärungsfunktion könne dieser nur umfassend wahrnehmen, wenn sich sein Beweiserhebungsrecht einschließlich des Rechts auf Vorlage und Auswertung von Beweismitteln, welche wie hier personenbezogene Daten auf Sicherungskopien enthalten, gegenüber den die Datenverarbeitung begrenzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes durchsetze. Es sei nicht Aufgabe des Umweltministeriums als das Datenmaterial abgebende Stelle, die Betroffenheit des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu prüfen. Vielmehr obliegt es dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss in eigener Verantwortung den Schutz solcher Rechtspositionen zu gewährleisten.
Die Berufung wurde wegen des noch nicht abschließend geklärten Verhältnisses des Landesdatenschutzgesetzes zum Untersuchungsausschussgesetz zugelassen.