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Isny: Widmung eines Weges rechtmäßig
Datum: 18.11.2019
Kurzbeschreibung:
(Urteil vom 29.10.2019 - 4 K 4748/17 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klagen zweier Kirchengemeinden gegen die Widmung eines Weges durch die Stadt Isny abgewiesen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Widmung der klägerischen Wegegrundstücke rechtmäßig ist.
Die Klägerinnen wehrten sich gegen die Widmung ihrer Grundstücke als beschränkt öffentliche Wege, welche die Stadt per Allgemeinverfügung im Jahr 2016 vorgenommen hatte. Zur Begründung brachten die Klägerinnen vor, dass eine Widmung ihrer Grundstücke nicht habe erfolgen dürfen, da es an der erforderlichen Zustimmung hierzu gefehlt habe. Die im Raum stehende Vereinbarung aus dem Jahr 1975 sei jedenfalls von einer der beiden Klägerinnen nicht wirksam unterzeichnet worden, da die Unterschrift entgegen dem geltenden Kirchenrecht abgegeben worden sei. Auch könne die Stadt sich nicht auf eine konkludente Zustimmung berufen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Jedenfalls sei es der Stadt auch bei Vorliegen etwaiger Zustimmungserklärungen nicht möglich, sich auf diese zu berufen, da sie durch jahrzehntelanges Nichtstun deren Inanspruchnahme verwirkt habe. Hinzu komme, dass es auch an einer Zustimmung eines weiteren Grundstückseigentümers mangele und der Beschluss des Gemeinderats fehlerhaft gefasst worden sei, da den Gemeinderäten keine ausreichende Tatsachenbasis für eine Entscheidung in der Gemeinderatssitzung präsentiert worden sei. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass das eingeholte Rechtsgutachten, das eine Widmung empfehle, einerseits fehlerhaft, andererseits nicht ausreichend erläutert worden sei.
Das Gericht ist der Auffassung, dass von den beiden Klägerinnen bzw. deren Rechtsvorgängern
wirksame Zustimmungserklärungen vorliegen, die noch fortgelten.
Für das Grundstück der einen Klägerin liegt der Kammer zufolge eine schriftliche Zustimmung der Rechtsvorgängerin vor.
Im Hinblick auf die andere Klägerin wurde offengelassen, ob eine schriftliche Zustimmung des Ersten Vorsitzenden des
Kirchengemeinderats als Vertretungsorgan der Kirchengemeinde rechtswirksam erteilt worden ist, da jedenfalls eine konkludente Zustimmung
vorhanden ist. Allerdings sprach für das Gericht vieles dafür, dass die kirchenrechtlichen Vorschriften keinen Einfluss auf die
Wirksamkeit der Abgabe einer Willenserklärung des Vorsitzenden des vertretungsberechtigten Organs haben dürften.
Die konkludente, d.h. durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck kommende, Zustimmung sah die Kammer darin, dass die Klägerinnen
bzw. deren Rechtsvorgänger ihre Grundstücke zum Wegeausbau zur Verfügung stellten, sich an den Kosten hierfür
beteiligten und schließlich auch unmittelbar von den durch die Stadt beantragten Förderungsmittel der (damaligen) EG
profitierten.
Die Stadt konnte - so das Urteil weiter - auch von diesen Zustimmungserklärungen Gebrauch machen, da die Klägerinnen nicht davon
ausgehen durften, dass die Stadt trotz langer Untätigkeit nicht mehr die Widmung vornehmen werde. Gerade durch den Ausbau und
insbesondere die später stattfindende Abrechnung unter Einbeziehung der EG-Mittel hätte es für die
Grundstückseigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger offensichtlich sein müssen, dass es zu einem nicht näher bestimmbaren
Zeitpunkt in der Zukunft zu der vereinbarten Widmung als Folge des Ausbaus und der Beteiligung der Grundstückseigentümer kommen
wird. Eine Infragestellung der erteilten Zustimmungserklärungen durch die Klägerinnen nach Inanspruchnahme des erhaltenen
Vorteils durch die EG-Mittel stellte sich nach Ansicht der Kammer infolge dessen vielmehr als rechtsmissbräuchliches und
widersprüchliches und mithin treuwidriges Verhalten dar.
Ein Berufen auf Widmungsfehler auf anderen Grundstücken schloss das Gericht aus, da es insoweit an einer subjektiven Rechtsverletzung
der Klägerinnen fehlte, was Voraussetzungen für den Erfolg der Klage ist.
Die Beschlussfassung des Gemeinderats war ebenfalls nicht zu beanstanden, nachdem in der Sitzungs- und Beschlussvorlage offengelegt wurde,
dass ein Rechtsanwalt beauftragt worden war und zu welchem Ergebnis dieser kam. (Na)