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Kein Anordnungsgrund für einstweilige Anordnung gegen Stadt auf Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen des Bürgermeisters
Datum: 22.02.2019
Kurzbeschreibung:
Vorausgegangen war ein außergerichtlicher Streit über zwei Artikel in der Zeitung von Mitte März 2018 über eine angeblich verspätete Auszahlung von Feuerwehreinsatzgeldern und über dem Vernehmen nach verspätet bearbeitete Baugesuche unliebsamer Stadträte. Auch sei demnach u.a. städtischen Mitarbeitern, die mit der Lokalpresse redeten oder auch Leserbriefe schrieben, vom Bürgermeister mit Abmahnung gedroht worden. Hierzu äußerte sich der Bürgermeister in einer Gemeinderatssitzung und gab seine Aussagen anschließend im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt wieder: Die Berichterstattung sei unwahr. Die Androhung von Abmahnungen seien Unterstellungen und „hanebüchen“. Die behauptete Verzögerung von Baugesuchen und der Auszahlung von Feuerwehreinsatzgeldern sei „glatt gelogen“. Mit der Pressefreiheit werde Schindluder getrieben.
Auf ein Abmahnungsschreiben der Zeitung hin gab der Bürgermeister eine Erklärung ab, es jeweils zu unterlassen zu behaupten, die Berichterstattung der Zeitung sei unwahr, sofern die Behauptung nicht nach weislich war sei, und den im Amtlichen Mitteilungsblatt erschienenen Artikel zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu machen oder zu verbreiten oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
Darauf nahm die Antragstellerin ihren Antrag gegen den Bürgermeister zurück. Den im Wege eines Beteiligtenwechsels auf Antragsgegnerseite weiter verfolgten Eilantrag auf Unterlassung gegen die Stadt hat nun das Verwaltungsgericht abgelehnt. Denn der Zeitung fehle es an einem Anordnungsgrund. Das Erfordernis eines Anordnungsgrundes solle sicherstellen, dass Rechtsschutz schon vor einem etwaigen Hauptsacheverfahren gewährt werde, wenn die Gefahr einer Rechtsbeeinträchtigung vorliege und unmittelbar drohe. Eine derartige Eilbedürftigkeit vor dem Hintergrund der vom Bürgermeister abgegebenen Unterlassungserklärung, die nach Umfang und Reichweite auch der Stadt zuzurechnen sei, erkannte das Gericht nicht. Vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr sei aufgrund der Unterlassungserklärung nicht mehr auszugehen. Es sei ausreichend sichergestellt, dass der Bürgermeister die konkret beanstandeten Äußerungen zukünftig nicht mehr tätige. Auf die weitere Frage, ob auch ein Anordnungsanspruch für das Begehren der Antragstellerin bestehe, komme es daher hier nicht entscheidend an. (Mo)