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Keine Photovoltaikanlage auf Pfarrscheuer in Emeringen

Datum: 26.07.2013

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 04. Juli 2013 - 7 K 2306/12) Der katholischen Kirchengemeinde St. Urban ist es verwehrt, auf ihrer Pfarrscheuer eine Photovoltaikanlage zu errichten. Dies ist die Folge eines kürzlich ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, mit dem die Klage der Kirchengemeinde auf Verpflichtung zur Erteilung der erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung abgewiesen worden ist. Die Pfarrscheuer liegt in der Umgebung der Kulturdenkmale Pfarrkirche und Pfarrhaus.

In den Entscheidungsgründen des Urteils wird ausgeführt, die von der Kirchengemeinde beantragte Photovoltaikanlage auf dem Dach der Pfarrscheune beeinträchtige, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 01.09.2011 ‑ 1 S 1070/11 ‑ bereits ausgeführt habe, das Erscheinungsbild des Pfarrhauses erheblich. Liege also eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Pfarrkirche und Pfarrhaus vor, habe dies zur Folge, dass über den Genehmigungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sei. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Interessen und Belange habe das Landratsamt Alb-Donau-Kreis in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Auf die Einnahmeerzielungsabsicht der Klägerin, die geltend gemachten kirchlichen Belange wie die Bewahrung der Schöpfung und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht sowie die Religionsfreiheit sei das Landratsamt zwar nur kurz, jedoch in einer Weise eingegangen, wie dies bereits die Billigung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dem o.g. Urteil gefunden habe. Auch der Gesichtspunkt des Klimaschutzes und seine Verankerung in Art. 20 a GG und Art. 3 a der Landesverfassung seien zutreffend berücksichtigt worden. Dies gelte auch insoweit, als dass wegen des Klimaschutzes Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals durch Photovoltaikanlagen in stärkerem Maße hinzunehmen sein könnten als andere bauliche Veränderungen. Nicht zu beanstanden sei schließlich, dass das Landratsamt gleichwohl die Belange des Denkmalschutzes als vorrangig gewertet habe. Es habe überzeugend dargelegt, dass die Sachgesamtheit aus Pfarrhaus und Pfarrscheune denkmalpflegerisch einen überaus hohen Rang besitze. Hierbei sei bedeutend, dass der Pfarrhof mit Pfarrhaus und Scheune schon von seiner topographischen, etwas erhöhten Lage als zusammengehörig wahrgenommen werde und auch optisch aus dem öffentlichen Raum einsehbar sei. Dies hebe das Pfarrhaus über ein „Durchschnittsdenkmal“ hinaus und verleihe den denkmalpflegerischen Belangen hohes Gewicht. Dabei sei weiter von Bedeutung, dass der Nahbereich um den Pfarrhof  bislang frei von Photovoltaikanlagen sei. Beim Pfarrhaus und dem Nahbereich handele es sich um besonders hochrangige Denkmale. Dieser Belang setze sich gegen denjenigen des Klimaschutzes durch. (Bi.)

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