Klage einer Lehrerin gegen eine Disziplinarmaßnahme wegen reichsbürgertypischen Verhaltens
ohne Erfolg (DL 12 K 2486/24)
Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat die Klage einer Lehrerin auf
Aufhebung der ihr gegenüber verhängten Disziplinarmaßnahme der Bezügekürzung aufgrund ihres
reichsbürgertypischen Verhaltens abgewiesen.
Die Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, hatte in einem gegen sie geführten
Bußgeldverfahren ein Schreiben an den Landrat des für das Bußgeldverfahren zuständigen Landratsamts versandt, in dem
sie auf das BGB von 1896, und damit einer Norm vor Existenz der Bundesrepublik Deutschland, Bezug nahm und in dem sie dessen amtliche
Legitimation ebenso einforderte wie die Gründungsurkunden der Bundesrepublik und des Bundeslandes.
Im daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahren warf die Disziplinarbehörde der
Klägerin vor, mit diesem Schreiben gegen ihre Verfassungstreuepflicht verstoßen zu haben (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), und
kürzte ihr die Dienstbezüge für die Dauer von drei Jahren um 1/10.
Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Denn – so die Disziplinarkammer in ihrem
Urteil – wer der Ausübung staatlicher Gewalt einerseits entgegentritt, indem er für die Rechtsverhältnisse ihm
gegenüber die Geltung von Rechtsnormen aus der Kaiserzeit beansprucht und zugleich das Verhältnis auf eine privatrechtliche Ebene
zu heben versucht (Bezugnahme auf das BGB von 1896), und andererseits die Vorlage der Gründungsurkunden der Bundesrepublik Deutschland
und des Landes Baden-Württemberg verlangt, verneint damit die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes
Baden-Württemberg. Es ist schlechterdings unmöglich, die rechtliche Existenz eines Staates zu leugnen und sich zugleich zu dessen
Grundordnung zu bekennen und sich für diese einzusetzen, wie es § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verlangt.
Aus Sicht der Disziplinarkammer hat die Klägerin durch dieses Verhalten, das typisch
für die Reichsbürgerszene ist, objektiv zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, dass die Bundesrepublik Deutschland
rechtlich nicht existiert; sie tritt damit nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2
BeamtStG). Ein solches Verhalten rechtfertigt aus Sicht der Disziplinarkammer jedenfalls eine Bezügekürzung für die Dauer
von drei Jahren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragen. Die Klägerin hat Rechtsmittel eingelegt. (Was)