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Klage eines Bundesbeamten auf Arbeitszeitgutschrift erfolgreich

Datum: 17.03.2025

Kurzbeschreibung: 

Klage eines Bundesbeamten auf Arbeitszeitgutschrift erfolgreich



Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat mit Urteil vom 23.01.2025 der Klage eines Zollbeamten stattgegeben, dem nach geleisteter Arbeitszeit von 6 Stunden und 7 Minuten eine Ruhepause von 20 Minuten abgezogen worden war, damit die aus Arbeitsschutzgründen bestehende zulässige Höchstarbeitsdauer ohne Pause von 6 Stunden (Arbeitszeitgrenze) nicht überschritten wird (14 K 2764/23). 

Der Kläger hatte an einem Wochentag von 06:00 Uhr bis 07:10 Uhr und nach einer Unterbrechung aus privaten Gründen von 07:23 Uhr bis 12:20 Uhr Dienst geleistet, woraufhin ihm 20 Minuten Ruhepause abgezogen wurden. Seinem Antrag auf Korrektur der Arbeitszeit um 13 Minuten wurde nicht stattgegeben, da aus Sicht der Dienstherrin die Arbeitszeitgrenze von 6 Stunden bei einem Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr bereits ab 12:00 Uhr überschritten worden sei, so dass die Arbeitszeit von 12:00 Uhr bis 12:20 Uhr als Pausenzeit abzuziehen sei. Denn sowohl § 5 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung als auch § 7 Abs. 3 der Dienstvereinbarung sehe aus Gründen des Arbeitsschutzes vor, dass Ruhepausen unter 15 Minuten nicht als solche zu berücksichtigen seien, da in dieser Zeit die erforderliche Regeneration nicht gewährleistet werden könne. Auf den Umstand, dass er um 12:00 Uhr tatsächlich erst 5 Stunden und 47 Minuten gearbeitet habe, komme es ausweislich der Regelung in § 7 Abs. 3 der Dienstvereinbarung nicht an.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. In den Urteilsgründen führt die Kammer aus, dass der Kläger einen Anspruch auf die eingeklagte Arbeitszeitgutschrift aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, jedenfalls aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben habe. Entgegen der Ansicht der Dienstherrin, wonach eine kürzere Pause als 15 Minuten keine Ruhepause und daher Arbeitszeit sei, handle es sich nur dann um Arbeit, wenn der Beamte seiner Dienstleistungspflicht nachkomme. Dies sei bei privat veranlassten, selbstbestimmten Arbeitsunterbrechungen indes nicht der Fall. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung, die zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu erheben ist, zugelassen. (Was)

 § 5 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung lautet:

Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

 § 7 der Dienstvereinbarung lautet:

(1) Es gelten die gesetzlichen Pausenregelungen. Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause insgesamt mindestens 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

(...)

(3) Werden die gesetzlichen Pausenzeiten nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, wird lediglich der Anteil, der die Arbeitszeitgrenze von sechs bzw. neun Stunden übersteigt, von der geleisteten Arbeitszeit abgezogen.

(4) Die Überschreitung der gesetzlichen Pausen ist zulässig. Es werden dann die tatsächlichen Pausenzeiten in Abzug gebracht. 

(5) Die gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten können nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden, auch dann nicht, wenn die tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurden.