Zum Inhalt springen

Klage gegen Alpinzentrum in Friedrichshafen erfolglos (5 K 1480/23)

Datum: 12.11.2024

Kurzbeschreibung: 

Klage gegen Alpinzentrum in Friedrichshafen erfolglos (5 K 1480/23)

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat die Klage eines Anwohners gegen die Errichtung eines Alpinzentrums in Friedrichshafen mit Urteil vom 21.10.2024 abgewiesen (5 K 1480/23). Das Vorhaben kann daher nach Ansicht des Gerichts realisiert werden. 

Der Kläger, dessen Grundstück sich im benachbarten Wohngebiet befindet, kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich unzulässig wäre und ihn deswegen in seinen Rechten verletze. Ihm steht der hierfür erforderliche Gebietserhaltungsanspruch nicht zu, da sich sein Grundstück nicht innerhalb desselben Plangebiets befindet. 

Darüber hinaus verstößt das Vorhaben auch nicht gegen die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, da es sich um eine im Sondergebiet Sportpark zulässige Nutzung handelt. Der Bebauungsplan sieht ausdrücklich auch die Errichtung und den Betrieb von weiteren Hallenflächen und Gebäuden für Vereinssportnutzungen sowie sportergänzende Nutzungen und evtl. zugehörige Betriebsleiterwohnungen vor. Diesem Nutzungszweck entspricht der genehmigte Neubau des Alpinzentrums, das nach den genehmigten Bauvorlagen weit überwiegend Räumlichkeiten für sportliche Nutzungen zur Verfügung stellen wird. Prägend für die Nutzung des Gebäudes wird die Kletterhalle – und nicht die übrige Nutzung – sein, die sich vom Untergeschoss bis in das 2. Obergeschoss erstreckt und auf allen Geschossen jeweils einen großen Teil der Nutzfläche einnimmt.

Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans bestehen nicht. Unabhängig hiervon ergeben sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls für den Kläger keine Abwehransprüche. 

Das Alpinzentrum verstößt – so die 5. Kammer weiter – auch nicht gegen die Festsetzung zu den Lärmwerten. Im behördlichen Verfahren ist das erforderliche Lärmgutachten vorgelegt worden, aus dem sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die maßgeblichen Lärmwerte nicht eingehalten werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Einhaltung der verbindlichen Regelungen der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragen. (Was)

„Ergänzung vom 15.11.2024: Der Kläger hat Rechtsmittel eingelegt und die Zulassung der Berufung beantragt.“