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Klagen auf Restituierung der Zeppelin-Stiftung unzulässig

Datum: 24.01.2020

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 22.01.2020 - 6 K 300/17 -) Die Klagen des Urenkels und des Ururenkels des Luftschiffpioniers Ferdinand Graf von Zeppelin gegen das Land, vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, auf Wiederherstellung der Zeppelin-Stiftung als rechtlich selbständige Stiftung sind erfolglos geblieben.

Die beiden Nachfahren hatten beim Regierungspräsidium die Restitution der alten, 1908 gegründeten Stiftung beantragt. Diese war infolge der großen Spendenbereitschaft wegen der durch ein Unwetter erfolgten Zerstörung des Luftschiffs LZ 4 durch Graf von Zeppelin errichtet worden. Der Antrag wurde vom Regierungspräsidium abgelehnt. Diese Stiftung, zu deren Vermögen damals im wesentlichen Unternehmensbeteiligungen gehörten, war 1947 durch Rechtsanordnung des vormaligen Direktoriums des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns aufgehoben worden. Das Stiftungsvermögen fiel dabei an die Stadt Friedrichshafen, die im vorliegenden Verfahren beigeladen ist.
Die Kläger halten die Anordnung über die Aufhebung der Stiftung für nichtig und die alte Stiftung daher für rechtlich fortbestehend.
Die Kammer hat zunächst nur die Zulässigkeit der Klagen geprüft. Dabei stand die Frage im Zentrum, ob die Kläger subjektiv-öffentliche Rechte hinsichtlich der Stiftung geltend machen können. Mit dem nun ergangenen Urteil, dessen ausführliche schriftliche Begründung noch nicht vorliegt, wurde die Zulässigkeit der Klagen verneint. Die Berufung gegen das Urteil ist zugelassen worden. (Mo)

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