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Kusterdingen: Pflege- und Seniorenwohnheim darf weitergebaut werden

Datum: 07.01.2025

Kurzbeschreibung: 

Kusterdingen: Pflege- und Seniorenwohnheim darf weitergebaut werden

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 (Az. 8 K 1931/24) hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen den Eilantrag einer Nachbarin abgelehnt, die sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die zwei Projektträgern erteilten Baugenehmigungen zur Errichtung eines Pflegeheims und einer Seniorenwohnanlage in Kusterdingen wendet.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Auf angrenzenden Nachbargrundstücken sollen ein Pflegeheim mit 60 Pflegeplätzen sowie eine Seniorenwohnanlage mit 22 Wohnungen errichtet werden. Die geplante Zufahrt verläuft entlang der Grenze des Nachbargrundstücks. Für das Bauvorhaben stellte die Gemeinde im April 2024 eigens den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Lange Gasse“ auf, der ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Pflegeheim, Seniorenwohnlage, Mitarbeiterwohnungen“ festsetzt; die öffentliche Bekanntgabe erfolgte im Juli 2024. Zuvor lagen die Grundstücke der Nachbarin und der Bauträger im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kusterdingen Süd Teilbereich 3“, der ein Mischgebiet festsetzt. Bereits im Mai 2024 erteilte das zuständige Landratsamt Tübingen den Bauträgern im Vorgriff auf den neuen Bebauungsplan die entsprechenden Baugenehmigungen. 

Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch beim Regierungspräsidium Tübingen und stellte zugleich einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Sigmaringen mit dem Ziel, die bereits laufenden Bauarbeiten vorläufig zu stoppen. Der neue Bebauungsplan sei unwirksam, so die Argumentation. Auch seien die von den Lüftungsanlagen sowie dem Liefer- und Besuchsverkehr ausgehenden Lärmemissionen unzumutbar. Schließlich seien die Abstandsflächen nicht eingehalten. Über den Widerspruch hat das Regierungspräsidium Tübingen noch nicht entschieden.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Es sieht die Nachbarin nicht durch die erteilten Baugenehmigungen in ihren Rechten verletzt. Zwar sei der neu aufgestellte Bebauungsplan nichtig, weil es für die hier beabsichtigten Nutzungsarten in Gestalt eines Pflege- und Seniorenwohnheims nicht der Festsetzung eines Sondergebiets bedurft hätte. Ihr Betrieb sei der Nutzungsart nach in einem Mischgebiet zulässig. Dennoch sei die Antragstellerin bei Anwendung des Vorgängerbebauungsplans nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. Die im Vorgängerbebauungsplan vorgesehene Begrenzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden verfolge allein städtebauliche Aspekte; ein Nachbar könne einen Verstoß hiergegen nicht rügen. Die von den genehmigten Vorhaben hervorgerufenen Lärmimmissionen seien zumutbar. Die für Mischgebiete zulässigen Immissionsrichtwerte würden nach den schalltechnischen Gutachten eingehalten. Schließlich wahrten die Vorhaben mit einem Abstand von 4,50 m bzw. 5 m zum Nachbargrundstück auch die gesetzlichen Abstandsvorgaben.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ist rechtskräftig (Le).

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