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Landkreis Ravensburg: Kälbertransport nach Spanien gestattet
Datum: 20.12.2019
Kurzbeschreibung:
Das Unternehmen wehrte sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung seines Antrags auf Durchführung eines Kälbertransports nach Spanien. Zur Begründung führte es aus, die Anforderungen, die die europäische Transportverordnung vorgebe, würden erfüllt, so dass ein Anspruch auf Genehmigung bestehe. Die Anforderungen, die das Landratsamt an die Durchführung eines Transports, insbesondere an das verwendete Transportmittel, stelle, seien überzogen und nicht von der Transportverordnung gedeckt. Das Landrastamt hatte zur Begründung der Ablehnung des Antrags im Wesentlichen ausgeführt, dass für die zu transportierenden nicht abgesetzten Kälber ein der Physiologie und den Verhaltensansprüchen genügendes, den zweiphasigen Saugakt ermöglichendes automatisches Versorgungssystem erforderlich sei, das aktuell nicht zur Verfügung stehe. Die derzeitig vorhandenen Versorgungseinrichtungen ermöglichten keine arteigene und verhaltensgerechte Versorgung von nicht abgesetzten Kälbern mit Tränke bzw. Futter.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Ablehnung des Antrags rechtswidrig gewesen ist. Die sich für die Durchführung eines solchen Transports aus der Transportverordnung ergebenden und allein verbindlichen Voraussetzungen (Art. 14 der VO (EG) 1/2005) sind erfüllt. Das von dem Unternehmen angegebene Transportunternehmen verfügt über eine gültige Zulassung sowie über gültige Zulassungsnachweise für Transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, und gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer. Insbesondere erfüllt das Transportmittel die derzeit geltenden Anforderungen. Die Transportverordnung erfordert – so das Gericht in seiner Begründung –, dass Transportmittel mit einem Wasserversorgungssystem ausgestattet sein müssen, das es dem Betreuer ermöglicht, während der Beförderung jederzeit sofort Wasser nachzufüllen, damit jedes Tier ständig Frischwasser zur Verfügung hat. Dabei müssen die Tränkevorrichtungen stets voll funktionsfähig und so konstruiert und positioniert sein, dass sie für alle an Bord des Fahrzeugs zu tränkenden Kategorien von Tieren zugänglich sind. Diese Anforderungen sind in dem zu entscheidenden Fall erfüllt gewesen. Weitere Anforderungen stellt die Transportverordnung nicht. Die auf Expertenmeinungen („Handbuch Tiertransporte (Stand 2019)“) gestützte Ansicht des Landratsamts, die ein anderes Versorgungssystem als erforderlich ansieht, hält die Kammer für unverbindlich, so dass die dort genannten Anforderungen dem Transport nicht entgegenstehen können. Im konkreten Fall hielt sich die angegebene Fahrtzeit zudem in dem von der Transportverordnung vorgegebenen Rahmen.
Gegen den Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. (Na)