Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts führt in ihrem Beschluss aus, dass ein vorbeugendes Verbot der Versammlung nicht verhältnismäßig wäre. Der Antragsteller befürchtet, dass es bei der Versammlung zu beleidigenden Äußerungen gegenüber den Lehrern einer Ofterdinger Schule wegen Corona-Maßnahmen kommen wird. Das Gericht sieht nach Abwägung der Interessen die hohen Anforderungen an ein Versammlungsverbot hier jedoch nicht erfüllt. Außenstehende können von der zuständigen Behörde das Verbot einer Versammlung zum Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur unter sehr engen Voraussetzungen verlangen.