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Ravensburg: Rahmenvorgabe zur Sammlung Gelber Säcke voraussichtlich rechtswidrig

Datum: 31.07.2020

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 21.07.2020 - 4 K 786/20 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umsetzung einer Rahmenvorgabe des Landkreises Ravensburg zur Sammlung von Gelben Säcken vorläufig gestoppt.

Der Landkreis Ravensburg hatte eine Rahmenvorgabe erlassen, durch welche Vorgaben für die Sammlung und Verwertung sog. Leichtverpackungen gemacht werden. Die Rahmenvorgabe enthält unter anderem die Pflicht, die Sammlung der Leichtverpackungen in einer Kombination aus Hol- und Bringsystem durchzuführen. Danach soll grundsätzlich eine vierwöchige Sacksammlung im Holsystem mit Option für den Bürger, die Papiertonne als Bereitstellungsgefäß zu nutzen, erfolgen. Die Sammlung soll zudem direkt nach der Papiersammlung und innerhalb von zwei Tagen nach dieser Sammlung erfolgen, wobei in Gemeinden mit Einkaufsbereich im Stadtkern eine Abfuhr an Montagen zu vermeiden ist. Parallel hierzu soll ein Bringsystem – wie es derzeit durchgeführt wird – aufrechterhalten werden, wonach die Bürger die Möglichkeit erhalten, auf den Wertstoffhöfen des Landkreises ebenfalls ihre Gelben Säcke zu entsorgen. In einem weiteren Bescheid wurde die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe verfügt. Hiergegen wehrt sich ein für die Sammlung verantwortliches System.

Die 4. Kammer hat nunmehr entschieden, dass diese Vorgaben voraussichtlich rechtswidrig sein dürften und die aufschiebende Wirkung der gegen die Rahmenvorgabe erhobenen Klage angeordnet. Die gesetzliche Norm zum Erlass der Rahmenvorgabe (§ 22 Abs. 2 VerpackG) biete voraussichtlich keine Möglichkeit, so weitreichende Vorgaben – wie hier – zu machen. Dies gelte auch deshalb, da mit der Rahmenvorgabe in die grundrechtlich geschützte unternehmerische Gestaltungsfreiheit der Systeme eingegriffen werde. Die angeordnete Verpflichtung der Mitbenutzung der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreis) betriebenen Einrichtungen (Wertstoffhöfe, Papiertonne) sei vom Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG nicht gedeckt. Weiter führt die Kammer aus, dass auch die getroffene Regelung, die Gelben Säcke im Dezember jeden Jahres an die Haushalte zu verteilen, zu weitgehend sei.

Darüber hinaus bestehe kein besonderes Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rahmenvorgabe. Denn die Funktionsfähigkeit des Erfassungssystems bleibe erhalten. Es sei nicht allein deshalb gefährdet, weil keine grundsätzlich erforderliche Abstimmungsvereinbarung, welche die Verwertung und Erfassung der Leichtverpackungen in ihrer Gesamtheit regele, getroffen worden sei. Hinzu komme, dass wegen der zu tätigenden Investitionen und des anzunehmenden Gewöhnungseffekts in der Bevölkerung bei einer Systemumstellung die geschaffenen Zustände nur unter erschwerten Bedingungen rückabzuwickeln wären, weshalb das Interesse des Systems an einem vorläufigen „Stopp“ der Umsetzung der Rahmenvorgabe das Interesse des Landkreises überwiege.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Das Klageverfahren auf Aufhebung der Rahmenvorgabe ist noch anhängig. (Na)

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