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Regierungspräsidium Tübingen mit Luftreinhalteplan Reutlingen noch nicht in Verzug

Datum: 06.12.2016

Kurzbeschreibung: 
(Beschluss vom 24. November 2016 - 1 K 5134/15) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat den Antrag eines Umweltverbandes auf Androhung eines Zwangsgeldes gegen das Land Baden-Württemberg (Regierungspräsidium Tübingen) abgelehnt. Die Vollstreckung aus dem Urteil vom 22. Oktober 2014 - 1 K 154/12 - sei noch nicht möglich. Das Land sei noch nicht säumig.

Der Umweltverband vertritt die Auffassung, dass das Land seine Verpflichtungen aus dem von diesem erstrittenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 - 1 K 154/12 - zur Fortschreibung des für Reutlingen geltenden Luftreinhalteplans nicht erfülle. Das Land Baden-Württemberg war verurteilt worden, den für Reutlingen geltenden Teilplan des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Tübingen so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwerts für NO2 in Höhe von 40 μg/m³ und des über den Tag gemittelten Immissionsgrenzwertes für Feinstaub PM10 von 50 μg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr im Stadtgebiet von Reutlingen enthält. Das Gericht stellt in seinem Beschluss vom 24. November fest, dass die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes gegen das Land Baden-Württemberg nicht vorliegen, weil das Land Baden-Württemberg gegen die vollstreckbaren Verpflichtungen aus dem Urteil vom 22. Oktober 2014 nicht verstoßen hat. Der Beschluss enthält die Klarstellung, dass die Fortschreibung des Luftreinhalteplans spätestens bis zum 30.September 2017 fertigzustellen ist. Das weiterte Begehren des Umweltverbandes, das Land Baden-Württemberg durch die Androhung eines Zwangsgeldes dazu anzuhalten, einzelne Maßnahmen (z. B. ein Lkw-Durchfahrtsverbot in der Karlstraße in Reutlingen) zur Senkung der Werte für NO2 und Feinstaub bereits vor der Verabschiedung der geschuldeten Fortschreibung des Luftreinhalteplans umzusetzen, wurde ebenfalls abgelehnt. Zur Begründung legt das Gericht dar, das Urteil vom 22. Oktober 2014 enthalte zwar Ausführungen zur Verpflichtung, einzelne Maßnahmen vorzuziehen. Diese könnten aber nur als Appell an das Land verstanden werden. Eine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen bildeten diese Ausführungen indes nicht. (Bi.)

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