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Reutlingen: Gemeinderatssitzung nicht zu beanstanden

Datum: 10.01.2020

Kurzbeschreibung: 

(Beschluss vom 23.12.2019 - 1 K 3908/19 -) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag einer Fraktion abgelehnt, mit dem sie sich dagegen zur Wehr setzt, dass am 23.07.2019 in der Übergangszeit vor Zusammentreten des neu gewählten Gemeinderats der Gemeinderat in seiner „alten“, auf den Ergebnissen der Kommunalwahl 2014 basierenden Besetzung diverse Tagesordnungspunkte behandelt und teils auch Beschlüsse gefasst hat.

Die X-Fraktion wendet sich konkret gegen einzelne Tagesordnungspunkte aus der Sitzung vom 23.07.2019, wie unter anderem die Wahl der Leitung des Amtes für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (TOP 5) oder den Gemeinderatsbeschluss zur Wohnbauflächenoffensive 2025 (TOP 8), mit dem auch die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) für die Erweiterung des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans beschlossen wurde. Aufgrund der Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 4 GemO hätten diese Tagesordnungspunkte als wesentliche Entscheidungen durch den „neuen“ Gemeinderat behandelt werden müssen, so dass durch das Vorziehen die Fraktion an der Mitwirkung in Bezug auf diese Tagesordnungspunkte gehindert worden sei. Der Oberbürgermeister habe die Tagesordnung daher auch nicht in dieser Form aufstellen dürfen.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die in der Gemeinderatssitzung behandelten Tagesordnungspunkte jedenfalls nicht als wesentlich anzusehen sind und deshalb der Antrag keinen Erfolg hat. Dabei lässt die Kammer in ihrem Beschluss offen, ob der Fraktion überhaupt aus § 30 Abs. 2 Satz 4 GemO ein subjektives, das heißt einklagbares Recht zusteht. Sie neigt allerdings der Auffassung zu, dass es sich bei der Vorschrift des § 30 Abs. 2 Satz 4 GemO bloß um eine interne Verpflichtung handelt, auf die sich die Fraktion nicht berufen kann. Die Kammer führt im Weiteren unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung aus, aus welchen Gründen die beanstandeten Tagesordnungspunkte nicht als wesentlich im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 4 GemO anzusehen sind. So ist beispielsweise die Wahl der Leitung des Amtes für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (TOP 5) nicht mit den in der Gesetzesbegründung exemplarisch als wesentlich genannten Entscheidungen zu vergleichen, da sie vor allem nicht die politische Leitungsebene betrifft. Die fehlende Wesentlichkeit der Entscheidung ergibt sich – so die Kammer weiter – auch aus Sinn und Zweck der Norm, da diese dazu dienen soll, die Fortführung der Geschäfte durch den Gemeinderat zu ermöglichen, ohne dabei den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltungsabläufe zu beeinträchtigen. Eine Verzögerung in der Besetzung von Stellen auf Amtsleiterebene erscheint der Kammer hiermit nicht vereinbar. Bei den zur Wohnbauflächenoffensive 2025 (TOP 8) getroffenen Beschlüssen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts lediglich um Vorstufen beziehungsweise Verfahrensschritte im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens, ohne dass vollendeten Tatsachen geschaffen werden, so dass bereits dies der Einstufung als wesentliche Entscheidungen nach § 30 Abs. 2 Satz 4 GemO entgegensteht. Auch mit ihrer Kritik am Handeln des Oberbürgermeisters dringt die Fraktion nicht durch, da es an einem Verstoß gegen § 30 Abs. 2 Satz 4 GemO fehlt. Zudem wäre ein solcher Verstoß geheilt worden, da er von keinem Gemeinderat in der Sitzung gerügt wurde (§ 34 Abs. 1 GemO). (Na)

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