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Rottenburg am Neckar: Bioland-Erzeugergemeinschaft darf Getreidelager im Außenbereich erweitern

Datum: 15.07.2020

Kurzbeschreibung: 

(10 K 4546/18) Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage einer Bioland-Erzeugergemeinschaft auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines bestehenden Getreidelagers um vier Silotürme und ein Verladesilo stattgegeben.

Die Erzeugergemeinschaft (derzeit 134 Landwirte) betreibt im Bereich des Martinsbergs im Außenbereich der Stadt Rottenburg am Neckar seit 2006 eine Getreideerfassungsanlage, die aufgrund einer 2010 erteilten Baugenehmigung um vier rund 20 m hohe Silotürme erweitert worden war. Im Oktober 2017 beantragte sie eine Baugenehmigung zum Anbau vierer Silotürme (ca. 18 m) und einer Verladeeinrichtung. Die beklagte Stadt hat die Baugenehmigung im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass die Erweiterung als Teil eines Gesamtvorhabens anzusehen sei, das sich im Verhältnis zum Betrieb in seiner ursprünglichen Gestalt und räumlichen Ausdehnung nicht als angemessene Erweiterung darstelle und von der (Teil-)Privilegierungsvorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB deswegen nicht profitieren könne.

Die Kammer ist dem nicht gefolgt. Sie hat eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB angenommen und die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu befinden hat. (th)

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