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Schömberg: Kein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erweiterung eines Lebensmittelmarktes

Datum: 07.04.2022

Kurzbeschreibung: PM: 07.04.2022

(10 K 689/20) Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2022 entschieden, dass der Bauvorbescheid für die Erweiterung eines bestehenden Norma-Marktes in Schömberg zu Recht versagt worden ist.

Die Klägerin begehrt einen positiven Vorbescheid für die geplante Vergrößerung ihres Marktes, nach welcher er als im Rechtssinne großflächiger Einzelhandelsbetrieb gelten würde. Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 der Baunutzungsverordnung ist bei Betrieben der erstrebten Größe im Regelfall anzunehmen, dass sie u.a. Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung und den Verkehr in ihrem Einzugsbereich, sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde haben. Sie sind daher regelmäßig nur in Kern- und Sondergebieten, nicht aber im hier vorliegenden Mischgebiet zulässig.  Diese Regelvermutung hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht entkräften können. Atypische Verhältnisse in städtebaulicher Hinsicht (Siedlungsstruktur in Schömberg, ggf. Lage in einem zentralen Versorgungsbereich, im Vordergrund stehende Nahversorgungsfunktion hinsichtlich der Standortgemeinde) liegen nach Einschätzung der Kammer nicht vor; auch widerspricht der vorgesehene Großflächeneinzelhandel den im Landesentwicklungsplan und im Regionalplan festgeschriebenen Raumordnungszielen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Sie werden voraussichtlich in den nächsten Wochen abgefasst. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragen, über die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu befinden hat. (th)

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