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Ulm: Bei dem Inverkehrbringen von zivilen Waffen sind die nationalen Maßtafeln einzuhalten

Datum: 28.02.2020

Kurzbeschreibung: 

(Beschluss vom 04.02.2020 - 4 K 819/19 -) Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens den Antrag eines international bekannten deutschen Herstellers von Handfeuerwaffen auf Durchführung des amtlichen Beschusses dreier Waffentypen für den zivilen Markt aufgrund der Unterschreitung der gesetzlich einzuhaltenden Maße abgelehnt.

(4 K 819/19) Die Antragstellerin (der Waffenhersteller) begehrte mit ihrem Antrag die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, an ihrem Unternehmenssitz Beschussprüfungen für drei halbautomatische Präzisionsgewehre trotz maßlicher Unterschreitung der Zug- und Felddurchmesser um bis zu 0,03 mm von den nationalen Maßtafeln auch weiter entsprechend der bisherigen Praxis durchzuführen und bei bestandener Prüfung ein sogenanntes (nationales) Beschusszeichen aufzubringen. Das Beschussamt hatte sich geweigert, eine entsprechende Prüfung ab 2019 vorzunehmen. Zur Begründung wird von der Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Auffassung des Beschussamtes, das deutsche Beschussrecht und das völkerrechtliche Beschussrecht, d.h. die Maßtafeln der C.I.P., verböten das Aufbringen, unzutreffend sei. Die aktuellen Maßtafeln der C.I.P. seien innerstaatlich nicht verbindlich, so dass die nationalen Maßtafeln gelten würden. Zwar seien die Anforderungen der Maßtafeln nicht eingehalten, allerdings habe die bisherige Praxis gezeigt, dass die Waffen nicht gefährlich seien. Sie könne sich zudem auf Vertrauensschutz berufen. Das Beschussamt Ulm habe in den letzten zehn Jahren etwa 10.000 Beschussprüfungen an den genannten Waffen beanstandungsfrei durchgeführt. Bis zum Jahr 2016 sei die Maßhaltigkeit der Waffen nie thematisiert worden. Das Beschussamt treffe eine erhebliche Mitverantwortung an der bestehenden Situation. Schließlich lasse § 27 der Beschussverordnung, insbesondere dessen Abs. 4, Abweichungen von den Maßtafeln ausdrücklich zu. Ein Anordnungsgrund bestehe ebenfalls, da ein erheblicher Gewinnausfall und eine Rufschädigung drohten.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Waffen der drei Waffentypen die zum Inverkehrbringen der Waffen erforderliche Beschussprüfung mit einer maßlichen Unterschreitung nicht bestehen würden. Die in Rede stehenden Waffentypen bestehen aller Voraussicht nach einen Teil der amtlichen Beschussprüfung – nämlich die Vorprüfung – nicht. Im Rahmen der Vorprüfung wird geprüft, ob die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers, der Verschlussabstand, die Maße des Obergangs, der Feld- und Zugdurchmesser oder des Laufquerschnitts bei gezogenen Läufen und der Laufinnendurchmesser bei glatten Läufen den Nenngrößen einer sogenannten Maßtafel entsprechen. Dies ist – so die Kammer – vorliegend nicht der Fall. Dabei legt die Kammer zugrunde, dass die nationalen Maßtafeln zur Anwendung gelangen, da es derzeit keine Vorschriften gibt, die die Anwendung der Maßtafeln der C.I.P. anordnen. Die Feld- und Zugdurchmessermindestmaße der Waffentypen sind vorliegend nicht eingehalten (Unterschreitung um 0,03mm), so dass allein dies dazu führt, dass das Beschusszeichen nicht aufgebracht werden kann. Insbesondere ist das Gericht der Auffassung, dass keine Ausnahme nach § 27 Abs. 4 der Beschussverordnung erteilt werden kann, da eine Auslegung der Historie der gesetzlichen Regelung und des Worts „Profil“ ergibt, dass von dem in dieser Norm genannten Begriff des Feld- und Zugprofils nicht die Tiefe der Züge erfasst ist. Andere Ausnahmetatbeständen liegen ebenfalls nicht vor. Zugleich besteht – so die Begründung weiter – kein Anspruch auf Vertrauensschutz aus der in der Vergangenheit vorgenommenen Praxis, da diese rechtswidrig war und man auf eine solche rechtswidrige Handhabung kein Vertrauen aufbauen kann.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. (Na)

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