Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts führt in ihrem Urteil aus, dass die Handwerkskammer unzulässig Vermögen gebildet habe, anstatt dieses Vermögen zur Finanzierung der Kammertätigkeit einzusetzen. Folge hiervon sei, dass der nur nachrangig zur Finanzierung zu erhebende Beitrag bei dem Kammermitglied auf einer falschen Grundlage basiere, so dass er aufzuheben sei.
Einerseits stelle sich die Mittelbedarfsprognose für das Wirtschaftsjahr 2018 als fehlerhaft und mithin rechtswidrig dar. Fehlerhaft sei es gewesen, mit einer Entnahme aus der Betriebsmittelrücklage zu planen, da absehbar gewesen sei, dass sich die in den Erläuterungen zur Entwicklung des Rücklagenbestands dargestellte geplante Herabsetzung der Rücklagen im Wirtschaftsjahr 2018 so nicht realisieren lassen würde und insoweit zumindest eine naheliegende Möglichkeit besserer Informationsgewinnung nicht genutzt worden sei; dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Haushaltswahrheit dar. Zudem erweise sich die Prognose des Rücklagenbedarfs im Wirtschaftsjahr 2018 jedenfalls insoweit als rechtswidrig, als die dieser Prognose zugrundeliegenden Planwerte für die Entwicklung der Rücklagen ausgehend vom Bilanzstichtag 31.12.2016 bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2018 nicht mit den im Erfolgsplan dargestellten Planwerten korrespondierten, so dass gegen das Vollständigkeitsprinzip als Teil der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verstoßen worden sei.
Andererseits sei es – so die 3. Kammer weiter – rechtsfehlerhaft gewesen, dem abgeleiteten Eigenkapital einen Vermögenswert zuzuführen. Die nicht näher begründete Praxis der Handwerksammer, Jahresüberschüsse mit dem abgeleiteten Eigenkapital zu verrechnen, erweise sich als mit dem Gebot der Haushaltswahrheit unvereinbar. Jahresüberschüsse seien mit Blick auf das Verbot, zweckfreies Vermögen zu bilden, grundsätzlich unverzüglich zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung und damit zur Minderung des von den Kammerzugehörigen durch Beiträge zu deckenden Mittelbedarfs zu verwenden. Jedenfalls müsse daher die Entscheidung, Jahresüberschüsse nicht zur Deckung des laufenden Mittelbedarfs zu verwenden, zumindest offengelegt und insoweit begründet werden. Andernfalls würde hierdurch – wie vorliegend geschehen – eine verdeckte Rücklage gebildet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils an die Beteiligten kann die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragt werden. (Na)