(14 K 1360/20) Nach Auffassung der 14. Kammer des Gerichts ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12a CoronaVO – entgegen der Auffassung der Landesregierung und der Stadt – so auszulegen, dass die Verkaufsfläche von höchstens 800 m², mit der eine Öffnung des Geschäfts zulässig ist, auch durch Abtrennung von einer eigentlich größeren baurechtlich genehmigten Verkaufsfläche erreicht werden kann. Das Gericht begründete seine Auffassung mit dem Wortlaut der Vorschrift, der – anders als beispielsweise eine entsprechende Regelung im Bundesland Sachsen – kein Verbot der Abtrennung von Verkaufsflächen zur Erreichung der Höchstfläche von 800 m² vorsehe. Auch lasse § 4 Abs. 3 Satz 3 CoronaVO in einem anderen Fall – bei Mischsortimenten – die Abtrennung eines Teils der Verkaufsfläche ausdrücklich zu, um den betroffenen Geschäften eine Öffnung zu ermöglichen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht auch zur Einhaltung der höchstzulässigen Verkaufsfläche in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12a CoronaVO möglich sein sollte. Dies stehe auch nicht im Widerspruch zum Zweck der Norm, nämlich der Vermeidung einer Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus aufgrund von überfüllten Innenstädten. Dabei verstehe es sich von selbst und werde von der Betreiberin auch nicht in Zweifel gezogen, dass die jeweils geltenden Vorgaben zur Zutrittssteuerung, Vermeidung von Warteschlangen und zum sonstigen örtlichen Infektionsschutz eingehalten werden müssten.
Auch in den Bundesländern Hessen und Schleswig-Holstein sowie im Saarland bestünden in den Corona-Verordnungen vergleichbare Formulierungen einer höchstzulässigen Verkaufsfläche wie in Baden-Württemberg, dort legten die Landesregierungen die entsprechenden Vorschriften aber ebenso wie das Verwaltungsgericht so aus, dass eine Öffnung des Geschäfts auch bei Abtrennungen des Bereichs von einer größeren Verkaufsfläche zulässig sei.
Angesichts dieser Auslegung konnte das Verwaltungsgericht offen lassen, ob die Anordnung der Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² aus anderen Gründen rechtswidrig ist, etwa weil auch Geschäfte außerhalb der Innenstädte nicht öffnen dürfen oder weil ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vorliegen könnte.
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen ab Zustellung an die Beteiligten Beschwerde eingelegt werden. (Na)