Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Versammlungsverbot der Stadt Ulm außer Vollzug gesetzt
Datum: 09.09.2013
Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 05.09.2013 – 1 K 2581/13) Die am Bundestagswahlkampf beteiligte Partei „Bürgerbewegung pro Deutschland“ (Antragstellerin) kann am Samstag, 08.09.2013 trotz des von der Stadt Ulm angeordneten Versammlungsverbots an zwei Standorten in Ulm Kundgebungen durchführen. Allerdings muss sie die Verlegung der Versammlungsorte hinnehmen. In einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen das von der Stadt verfügte Versammlungsverbot außer Vollzug gesetzt mit der Begründung, das vollständige Verbot der angemeldeten Versammlungen sei aller Voraussicht nach rechtswidrig.
Die Stadt, so das Gericht, sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin angemeldeten beiden Versammlungen zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führten. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit läge etwa vor, wenn die Versammlungen Strafgesetze verletzten oder eine Ordnungswidrigkeit darstellten. Dafür sei jedoch nichts ersichtlich. Insbesondere lägen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die angemeldeten Versammlungen mit dem Thema „Zuwanderung stoppen -Islamisierung verhindern“ den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllten (§ 130 StGB). Die öffentliche Ordnung erlaube nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann eine Beschränkung, wenn dies die Umstände, unter denen die Meinung zum Ausdruck gebracht wird, erforderten. Solche Umstände lägen hier nicht vor. Dass die von der Antragstellerin vertretene Meinung und die Art und Weise ihrer Präsentation in der Öffentlichkeit auf Kritik stoße, führe nicht zu der Bejahung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Allerdings sei es ungeachtet des Selbstbestimmungsrechts über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung geboten, den vor einer Moschee vorgesehenen einen Standort zu verschieben, da deren Besucher sich auf den Grundrechtsschutz der Religionsfreiheit berufen könnten. Es liege nicht fern, dass das Betreten der Moschee wegen eines relativ schmalen Gehwegs unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert werde. Die Verschiebung des zweiten, wegen einer Baustelle ungeeigneten Standorts sei im Einverständnis mit der Antragstellerin erfolgt. Die Voraussetzungen für ein Verbot der Versammlung mit der Begründung, es sei mit gewalttätigen Gegendemonstrationen zu rechnen, lägen ebenfalls nicht vor. Die Rechtsprechung verlange, dass Gefahren infolge angekündigter Gegendemonstrationen primär durch behördliche Maßnahmen gegen den Störer, also die Gegendemonstranten, zu begegnen sei. Es sei Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. (Bi.)