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Verwaltungsgericht bestätigt ein Besitz- und Erwerbsverbot erlaubnisfreier Waffen für Mitglieder eines Motorradclubs

Datum: 22.02.2017

Kurzbeschreibung:   
(Urteile vom 07.02.2017 - 2 K 2922/16 und 2 K 2923/16 -) Das Verwaltungsgericht hatte waffenrechtliche Verfügungen einer Stadt zu prüfen, mit der zwei Brüdern, die beide Mitglied in einem Motorradclub sind, der Erwerb und Besitz von Waffen und Munition verboten wurde. Das Verbot bezog sich dabei sowohl auf erlaubnisfreie Waffen wie etwa Schreckschuss- oder Reizstoffwaffen als auch auf erlaubnispflichtige Waffen wie beispielweise nahezu alle Schusswaffen. Das Gericht kam zu einem differenzierten Ergebnis.


Die Stadt begründete ihre Verfügungen damit, die Kläger seien zwar bisher unbescholtene Bürger. Ihre Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit einer Rockergruppierung rechtfertige jedoch die Annahme, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden würden, mit ihnen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgingen oder sie Personen überlassen würden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien. Dem Strukturbericht des Landeskriminalamtes sei zu entnehmen, dass der betroffene Motorradclub sich deutlich von gesellschaftlichen Normen und Regeln abgrenze und eine Parallelgesellschaft bilde. Dies zeichne sich durch das uneingeschränkte Einstehen für Kameraden und die Bereitschaft zu Gewalt aus. Die Kläger argumentierten dagegen, sie hätten weder beruflich noch privat einen Bezug zu Waffen. Es sei nicht beabsichtigt, aktuell oder zukünftig Waffen zu erwerben oder zu besitzen. Ihre bloße Mitgliedschaft im Motorradclub als solche genüge für die Prognose eines waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens nicht.

Die Klagen blieben erfolglos, soweit es um ein Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie Waffen ging. Diesbezüglich blieb die Verfügung der Stadt unbeanstandet. Die Mitgliedschaft der Kläger beim Motorradclub rechtfertige im vorliegenden Fall die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Nach dem Strukturbericht des Landeskriminalamts werde der betroffene Club deutschlandweit den „Outlaw Motorcycle Gangs“ zugeordnet. Diese Gangs zeichneten sich durch eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen aus. Um ihren Macht- und Gebietsanspruch, insbesondere gegenüber rivalisierenden Gruppierungen zu behaupten, führten diese und ihre Mitglieder „Straf- und Vergeltungsaktionen“ durch. Zur Erhöhung der erforderlichen Durchschlagskraft würden regelmäßig Waffen aller Art eingesetzt.

Die Klagen der beiden Brüder hatten jedoch Erfolg, soweit es um ein Verbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition ging. Hier sah die Kammer ein präventives Waffenbesitzverbot für nicht geboten: Es bestehe keine Erwerbsabsicht. Die Kläger seien auch überhaupt nicht im Besitz der erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse. Die negative Zuverlässigkeitsprognose in den Bescheiden knüpfe hier nicht an ein waffenrechtliches Fehlverhalten an, sondern allein an die Mitgliedschaft im Motorradclub. Das genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden. Es sei klärungsbedürftig, ob die festgestellte Unzuverlässigkeit nach dem Waffengesetz an sich ohne Hinzutreten weiterer waffenrechtlich relevanter Umstände die Untersagung des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift „gebietet“.   (Mo)

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