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Verwaltungsgericht hebt immissionschutzrechtliche Verfügungen gegen den Betrieb eines Betonmischwerks teilweise auf
Datum: 23.04.2015
Kurzbeschreibung: (Urteile vom 19.03.2015 – 3 K 4428 und 4429/12 -) Die Betreiberin eines Betonmischwerks im Zollernalbkreis, das an einer breiten, sehr stark frequentierten Ortsverbindungsstraße liegt, muss zur Reduzierung von Betriebsgeräuschen im Hinblick auf eine nahe Wohnsiedlung einige geräuschintensive Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge unterlassen. Sie ist aber nicht zu einer Produktionsmengenbegrenzung von täglich höchstens 200 cbm Beton oder der Errichtung einer Schallschutzwand verpflichtet. Dies ist das Ergebnis von zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, welches in der mündlichen Verhandlung Zeugen vernommen, einen Sachverständigen befragt und eine Ortsbesichtigung vorgenommen hat.
Das Betriebsgrundstück befindet sich im Bereich eines durch einen qualifizierten Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiets. Die Beschwerden der Anwohner reichen schon viele Jahre zurück. Vor allem geht es um den Lärm durch die Radlader beim Befüllen der Mischanlage, aber auch um Kratzgeräusche beim Reinigen der Betriebsfläche. Ein Lärmgutachten von 2009 ermittelte für die nächstgelegenen Wohngebäude jenseits der Straße, für die keine bauplanungsrechtliche Gebietsfestsetzung gilt, Beurteilungspegel von weniger als 60 dB(A). Der straßenbezogene Beurteilungspegel bei den Gebäuden beträgt tagsüber rund 70 dB(A).
Ende 2010 erließ das zuständige Landratsamt eine Verfügung gegen die Firma, wonach verschiedene lärmintensive betriebliche Tätigkeiten, vor allem verursacht durch die Radlader und durch Klopfen im Mischturm und an die Fahrzeugtanks zum Lösen von Anbackungen, untersagt wurden. Im Juli 2011 erging eine weitere Verfügung gegen die Betreiberin. Danach wurde die Produktionsmenge auf täglich 200 cbm Beton beschränkt. Alternativ seien auch lärmreduzierende technische Maßnahmen wie die Errichtung einer Schallschutzwand möglich.
Die nach zurückgewiesenen Widersprüchen hiergegen erhobenen Klagen waren insgesamt gesehen überwiegend erfolgreich. Die Verfügungen des Landratsamts hielten nach Auffassung des Gerichts der rechtlichen Prüfung teilweise nicht stand. So seien einzelne Anordnungen, wie die Untersagungen des „lautstarken Klopfens im Mischturm zum Lösen von Beton- und Zementanbackungen öfter als zweimal pro Jahr“ sowie das „Klopfen der Fahrer an die Tanks der Zementfahrzeuge während der Zementanlieferung mit anderen Werkzeugen als mit Gummihammer“, wegen der konkreten Betriebsverhältnisse rechtswidrig. Insoweit seien keine Verstöße gegen die Immissionsminderungspflicht ersichtlich.
In der vorliegenden Anlage sei die Technik eines Tellermischers eingesetzt, was - anders als die vom Landratsamt zugrunde gelegte Technik eines Wellenmischers – ein häufigeres Abklopfen zur Reinigung erforderlich mache. Ferner sei nicht festzustellen, dass das Klopfen gegen die Tanks der Zementfahrzeuge tatsächlich mit anderen Gegenständen als mit Gummihämmern erfolge. Insoweit liege kein rechtwidriges Verhalten vor. Darüber hinaus sei die klagende Firma aber der Verpflichtung, Geräuschimmissionen auf ein Mindestmaß zu reduzieren, nicht ausreichend nachgekommen. Das betreffe vor allem die Reinigung des Betriebshofes mit auf dem Boden kratzender Radlagerschaufel und die Knallgeräusche beim schnellen Absenken der Schaufel.
Bei der Bewertung des Schutzniveaus der Wohnbebauung sei die Behörde von einem zu niedrigen Beurteilungspegel ausgegangen. Die Produktionsbeschränkung bzw. die alternative Schaffung von Schutzvorkehrungen beruhe auf einer fehlerhaften Ermessensentscheidung. Es liege mit dem Betrieb des Betonmischwerks, der nahen Wohnbebauung und der Straße eine Gemengelage vor, so dass ein Zwischenwert beim Beurteilungspegel zu bilden sei. Dieser gebietsspezifische Beurteilungspegel liege nicht wie im Widerspruchsbescheid angenommen bei 57 dB(A), sondern bei 60 dB(A), jedenfalls nicht darunter. Dies sei ein Wert zwischen dem Maximalwert für ein Gewerbegebiet mit 65 dB(A) und dem Maximalwert für ein allgemeines Wohngebiet mit 55 dB(A). Die ermittelten Werte für die Betriebsgeräusche lägen bei den betroffenen Wohngebäuden aber allesamt unterhalb dieses Grenzwerts von 60 dB(A). (Mo)